Sehr geehrtes DGNB-Team, liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Rahmen der Nachweisführung zum Kriterium ENV1.2 – Risiken für die lokale Umwelt, konkret zur Produktgruppe Betontrennmittel (Zeile 14 der Kriterienmatrix), stellt sich uns aktuell folgende Fragestellung:
Gemäß Kriterienmatrix ist für die Qualitätsstufe 3 (QS3) der Nachweis der inhärenten biologischen Abbaubarkeit nach OECD 302 gefordert. Für QS4 ist entsprechend des Nachweises der leichten biologischen Abbaubarkeit nach OECD 301 erforderlich.
Ein Hersteller hat nun ein Produkt zur Verfügung gestellt, zu dem ein OECD 301F-Test mit einem Abbaugrad von ca. 33 % vorliegt. Der Nachweis nach OECD 302 fehlt bislang.
Vor diesem Hintergrund möchten wir folgende Frage an die DGNB richten:
Ist es im Rahmen der Konformitätsprüfung für QS3 zulässig, anstelle eines Nachweises nach OECD 302 auch einen OECD 301-Test heranzuziehen, sofern dieser dokumentiert, dass das Produkt zwar nicht „leicht biologisch abbaubar“ ist (i. S. v. ≥ 60 %), jedoch zumindest eine relevante Abbaurate aufweist?
Hintergrund der Frage ist, dass die OECD-Methoden 301 methodisch strenger sind als die OECD-Methoden 302. Daraus ergibt sich die Überlegung, ob ein positiver OECD 301-Test (z. B. > 20–30 % Abbau) auch als ausreichend für den Nachweis einer inhärenten biologischen Abbaubarkeit im Sinne der DGNB-Anforderung gewertet werden könnte, wenn kein OECD 302-Test vorliegt.
-> Wir bitten um eine offizielle Rückmeldung, ob dies als zulässige Nachweisführung für QS3 anerkannt werden kann oder ob ein Test nach OECD 302 zwingend erforderlich ist, unabhängig vom Ergebnis eines vorhandenen OECD 301-Tests.
-> Sollte ein Nachweis nach OECD 301 für QS3 grundsätzlich akzeptiert werden, bitten wir zudem um Auskunft, welche Abbaurate oder Einstufung als Mindestanforderung für die Einstufung als „inhärent biologisch abbaubar“ in diesem Fall heranzuziehen wäre.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und die Klärung!